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Bestattungsmöglichkeiten

Bestattungsarten:

Erdbestattung

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen ist jeder/jede Verstorbene in einem dicht-schließenden Sarg zu bestatten. In der Regel dürfen bei Beisetzungen in Erdgräbern Särge aus Holz, Metall oder gleichwertigem verrottbaren Material verwendet werden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Einige der Bestattungsgesetze schreiben jedoch vor, dass bei Erdbestattungen nur die Verwendung von Särgen aus Holz erlaubt ist. Hingegen sind bei Beisetzungen in Grüften nur Holzsärge mit Metalleinsätzen oder Metallsärge zugelassen. Grundsätzlich ist jeder Sarg, der in einen Friedhof eingebracht wird, mit einer Beschriftung zu versehen. Ihr Bestatter steht Ihnen bei der Auswahl des erforderlichen Sarges beratend zur Seite.

Wenn die Beilegung eines/einer Verstorbenen in einer bestehenden Grabstelle erfolgen soll, ist das Benützungsrecht an dieser Grabstelle nachzuweisen. Ihr Bestatter wird Sie informieren, in welcher Form dieser Nachweis erfolgen kann bzw. welcher Weg beschritten werden muß, wenn dieser Nachweis nicht vollständig ist oder nicht vorliegt.

Grundsätzlich ist jeder/jede Verstorbene in einem Friedhof zu bestatten. Die Beisetzung eines/einer Verstorbenen in einer außerhalb eines Friedhofes errichteten Begräbnisstätte (Sonderbestattungsanlage) ist nur mit der Genehmigung der dafür zuständigen Behörde gestattet. Aber auch die Errichtung einer Sonderbestattungsanlage, für die besondere Auflagen vorgeschrieben sind, bedarf einer Genehmigung der Behörde.


An dem Verstorbenen wird keine rituelle Waschung vorgenommen.

Es ist keine besondere Kleidung vorgesehen.

Das Waschen, Ankleiden und Einsargen besorgen die Angehörigen oder in deren Auftrag die Bestattung.

Als Sargbeigabe kann dem Verstorbenen auf Wunsch der Angehörigen ein Handkreuz oder ein Rosenkranz oder beides mitgegeben werden.

1. Die Herstellung der Parte für Angehörige der römisch-katholischen Kirche unterliegt folgenden Empfehlungen:

- Der Text soll - wenn dies zutrifft - die Formulierungen

. . . gestärkt durch Gottes Wort und Sakrament . . . oder
. . . gestärkt mit der heiligen Eucharistie und dem Sakrament der Krankensalbung . . .
. . . nach feierlicher Einsegnung
. . . im festen Glauben an ein ewiges Leben
. . . zur Ruhe gebettet.

Die heilige Messe wird . . . gefeiert (aufgeopfert, zelebriert)

enthalten.

- Als Symbol kommt nur das Kreuz in Frage.

- Die Form der Parte und die Farbe des Partendrucks sind den Angehörigen überlassen.

2. Der Amtsträger der römisch-katholischen Kirche wird im allgemeinen mit Hochwürden oder, wenn es sich um einen Ordensmann handelt, mit Pater angesprochen.

Bei der religiösen Handlung hat der Amtsträger im allgemeinen einen Messner und Ministranten als Assistenz.

3. Die Trauerfeier wird ortsüblich nach christlichem Brauch gestaltet.

Bei der religiösen Handlung werden Weihwasser und Weihrauch benötigt; dafür sorgt der Amtsträger.

Für die Beistellung eines Kreuzträgers hat im allgemeinen die Bestattung zu sorgen.

Die religiöse Handlung besteht aus Gebeten, dem Wortgottesdienst, einer Lesung, einer Ansprache (Homilie), Fürbitten, der Grabsegnung und einem abschließenden Segenswort.

Als Rahmen der religiösen Handlung können - wenn die Angehörigen es wünschen - dem Anlaß entsprechende Musikstücke oder Gesänge aufgenommen werden.

Profane Musikstücke oder Gesänge werden von der römisch-katholischen Kirche nicht toleriert.

Weltliche Redner sollen vor oder nach der religiösen Handlung zu Wort kommen.

Der Trauerzug soll wie folgt gereiht sein:

Nichtkatholische Verbände, Abordnungen, Kranzträger, Ordenträger, der Kreuzträger und die Geistlichkeit, der Sarg mit dem Verstorbenen, die Angehörigen, offizielle Vertretungen und schließlich die nicht nach Geschlechtern getrennten Teilnehmer an der Trauerfeier.

Bei Zweifel über Wesen und Ablauf dieser Trauerfeier ist die Meinung des Amtsträgers einzuholen; sie ist maßgebend.


4. Eine Totenmesse wird gelesen.

Ort und Termin sind mit dem zuständigen Pfarramt der römisch-katholischen Kirche zu vereinbaren.

5. Das Entgelt (Stolgebühr) für den religiösen Beistand wird nach ortsüblichen Tarifen im allgemeinen zwischen der römisch-katholischen Kirche und der Bestattung verrechnet.

mehr informationen:

Feuerbestattung


Nach den in Österreich geltenden Bestimmungen darf eine Leiche nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage (Krematorium) eingeäschert werden. Dabei ist in einer Einäscherungskammer nur jeweils ein Verstorbener zu kremieren.

Um die Identität des/der Verstorbenen bzw. seiner/ihrer Asche zu gewährleisten, wird dem Sarg anläßlich der Einäscherung eine mit einer Nummer versehene Schamotteplatte beigelegt. Diese Platte ist nach der Kremation der Aschenkapsel, die der Aufnahme der Asche des/der Verstorbenen dient, beizugeben. Das Vermischen der Leichenasche mehrerer Personen ist verboten. Um die Aschenkapsel vor Beschädigungen zu schützen, bietet der Bestatter ein im Sprachgebrauch als Urne bezeichnetes Behältnis an, in dem die Aschenkapsel verwahrt werden kann.

Verstorbene mit Herzschrittmacher dürfen nur dann eingeäschert werden, wenn der Herzschrittmacher vorher entfernt wurde.

Für Feuerbestattungen dürfen nur solche Särge, Sargeinbettungen, Sargeinlagen oder Sargbeigaben verwendet werden, deren Beschaffenheit keine Gefahr für die Gesundheit von Menschen, für die Umwelt und die Einäscherungsanlage mit sich bringt. Aber auch die Bekleidung des einzuäschernden Verstorbenen soll nach Möglichkeit bestimmten Anforderungen entsprechen. Ihr Bestatter wird Sie über jene Bestimmungen, die bei der für die Einäscherung des/der Verstorbenen zuständigen Feuerhalle zu beachten sind, informieren und Ihnen bei der Auswahl des erforderlichen Sarges und der Sargausstattung behilflich sein.

Jede Leichenasche ist in einer Bestattungsanlage (Friedhof, Urnenhain) zu bestatten. Außerhalb eines Friedhofes (Urnenhaines) darf eine Leichenasche (Urne) nur mit Genehmigung der dafür zuständigen Behörde in einer ebenfalls von der Behörde genehmigten Sonderbestattungsanlage beigesetzt werden.

Verstreuen der Leichenasche ist in Österreich verboten.

mehr Informationen: hier

Naturbestattungen

Es gibt viele verschiedene Formen der Naturbestattung, im Grunde steht dabei die Erfüllung jeglicher Sonderwünsche nach gesetzlichen Möglichkeiten im Fordergrund.

Das Angebot richtet sich an Menschen, die sich von der konventionellen Bestattungsart und den damit verbundenen Zeremonien und Verpflichtungen nicht angesprochen fühlen. Für Menschen mit diesem besonderen Gedankengut steht ab jetzt ein breites Spektrum an neuen Wegen der Aschenbeisetzung zur Verfügung, und weitere Projekte warten auf ihre Verwirklichung.

Arten der Naturbestattung:
  • Wald der Ewigkeit
  • Baumbestattung
  • Donaubestattung
  • Bergbestattung
  • Flugbestattung
  • Seebestattung
  • Himmelsspirale
  • Wasserfontäne
  • Urne mit nach Hause
  • Erinnerungs-Diamant
  • Eventbestattung

mehr Informationen zu den jeweiligen Arten findest du hier

Gruftbestattung

Gruftartige Gräber sind Familiengräber, die durch Anbringung einer Grabdeckplatte aus Stein ein gruftartiges Aussehen erhalten, und die Aufnahme von vier, sechs, neun oder mehr Verstorbenen zuläßt.

Die jeweils zulässige Anzahl an Beilegungen wird in Wien von der MA43 - Städtische Friedhöfe festgelegt.

Das Benützungsrecht kann zunächst für 60 Jahre erworben und auf Verlangen jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden.

In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge, mit Metall ausgelegte Holzsärge oder Holzsärge mit dichtschließenden Metallsärgen als Übersärge verwendet werden.

Verstorbene, die in einer öffentlich zugänglichen Grabstelle (Kapelle, Mausoleum und ähnliches) bestattet werden sollen, müssen in einem Doppelsarg untergebracht werden; beide Särge müssen aus widerstandsfähigem Metall oder aus einem gleichwertigen, nicht verrottbaren, luft- und flüssigkeitsundurchlässigen Material bestehen. Die Särge sind luftdicht zu verschließen (verlöten).